Beförderungsbedingungen gültig ab 16. November 2017 finden Sie hier (in englisch) |
Gültig ab 1. Oktober 2015 |
1. |
Begriffsbestimmungen |
„Abkommen” bedeutet, je nachdem, welches der nachfolgenden Regelungswerke auf den Beförderungsvertrag anwendbar ist: „Das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr”, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (im Folgenden ,Warschauer Abkommen’ genannt); „Das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls”, gezeichnet in Den Haag am 28. September 1955. „Das Warschauer Abkommen” in der durch Zusatzprotokoll Nummer 1 von Montreal (1975) geänderten Fassung. „Das Warschauer Abkommen in der durch das Haager Protokoll (1955)” und Zusatzprotokoll Nummer 2 von Montreal (1975) geänderten Fassung sowie „Das Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr”, gezeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (im Folgenden bezeichnet als das „Montrealer Abkommen”). „Anschlussflugschein” ist ein für den Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellter Flugschein; beide Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag (conjunction ticket). „Beförderung” ist die Beförderung eines Fluggastes und/oder von Gepäck per Flugzeug, entweder gratis oder gegen eine Gebühr. „Bestimmungsort” ist das im Beförderungsvertrag aufgeführte Reiseendziel. Bei einem Hin- und Rückflug ist der Bestimmungsort gleichzeitig der Abflugort. „Bevollmächtigter Agent” ist ein vom Luftfrachtführer eingesetzter und ermächtigter Agent, der in Vertretung des Luftfrachtführers die Beförderung von Fluggästen auf den Flügen des Luftfrachtführers und, sofern vom Luftfrachtführer genehmigt, auch auf den Flügen anderer Luftfrachtführer verkauft. „Elektronischer Coupon” bzw. „Elektronischer Flugcoupon” ist ein elektronisch in der Datenbank von JAL gespeicherter Flugcoupon oder entsprechendes Wertdokument. „Elektronischer Flugschein” ist der vom Luftfrachtführer oder seinem Bevollmächtigten Agenten ausgestellte „Itinerary/Receipt”und elektronische Flugcoupon. „Elektronischer Gutschein EMD” (Electronic Miscellaneous Document) ist ein vom Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten ausgestelltes elektronisches Dokument, das die Ausstellung eines entsprechenden Flugscheins oder die Erbringung von Reiseleistungen an die in diesem elektronischem Dokument aufgeführte Person vorsieht. „Flugcoupon” ist der Teil des Flugscheins (beim elektronischen Flugschein der elektronische Coupon), der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt (Good for Carriage). „Fluggast” ist jede Person mit Ausnahme der Crew, die mit Zustimmung des Luftfrachtführers in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll. „Fluggastcoupon” oder „Passenger Receipt” ist der Teil des durch den Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten ausgestellten Flugscheins, der einen entsprechenden Vermerk („Passenger Coupon” oder „Passenger Receipt”) trägt und der beim Fluggast verbleibt. Er dient als schriftlicher Beweis eines Beförderungsvertrags. „Fluggastticket” oder „Passenger Ticket” ist der Teil des vom Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Vertreter ausgestellten Flugscheins, der die Beförderung des Fluggastes vorsieht. „Flugschein” ist die vom Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten ausgestellte Urkunde, die als „Passenger Ticket and Baggage Check” (Flugschein und Gepäckschein) gekennzeichnet ist, oder ein elektronischer Flugschein für die Beförderung eines Fluggastes und/oder von Gepäck; der Flugschein enthält einen Teil der Vertragsbedingungen und Hinweise sowie den Flug- und Fluggastcoupon oder „Passenger Receipt” bzw. den elektronischen Flugcoupon und „Itinerary/Receipt”. „Flugumleitung” ist jede Veränderung oder Abweichung der Flugstrecke, des Luftfrachtführers, der Reiseklasse, der Gültigkeit oder des Fluges von den Angaben auf dem Originalflugschein, den der Fluggast für die Beförderung vorlegt (rerouting). „Flugunterbrechung” oder „Stopover” ist eine Reiseunterbrechung auf Wunsch des Fluggastes an einem Ort zwischen Abflug- und Bestimmungsort, welcher der Luftfrachtführer im Voraus zugestimmt hat. „Französische GoldFrancs” sind französische Francs bestehend aus 65 1/2 Milligramm Gold mit einem Feinheitsgrad von neunhundert Tausendstel. Französische GoldFrancs können in runden Zahlen gegen jede nationale Währung umgerechnet werden. „Geltendes Recht” bezieht sich auf die Gesetze, Regierungsbeschlüsse oder amtliche Verfügungen sowie andere staatlichen Vorschriften, Regelungen, Anordnungen, Forderungen oder Bedingungen jedes Staates oder Landes, die für die Beförderungen von Fluggästen und/oder Gepäck durch JAL gelten (applicable law). „Gepäck” sind Gegenstände und persönliche Dinge eines Fluggastes, die er/sie in Zusammenhang mit der Reise zum Tragen, Nutzen, für den Komfort oder aus praktischen Gründen mit sich führt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes. „Gepäck, aufgegebenes” ist dasjenige Gepäck, das der Luftfrachtführer in seine Obhut nimmt und für das er einen Gepäckschein und eine Gepäckidentifizierungsmarke ausstellt (checked baggage). „Gepäck, nicht aufgegebenes” ist das Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks. „Gepäckschein” oder „Gepäckabschnitt” ist derjenige Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks bezieht, und der dem Fluggast beim Einchecken übergeben wird (baggage check). „Gepäckidentifizierungsmarke” ist ein vom Luftfrachtführer ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein. Er besteht aus zwei Teilen: der Gepäckanhängerteil wird vom Luftfrachtführer am aufgegebenen Gepäckstück befestigt, und der Gepäckidentifizierungsteil wird dem Fluggast ausgehändigt (baggage identicification tag). „Gutschein MCO” (Miscellaneous Charges Order) ist ein vom Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten ausgestelltes Dokument oder elektronisches Dokument, das die Ausstellung eines entsprechenden Flugscheins oder die Erbringung von Reiseleistungen an die in diesem Dokument oder elektronischem Dokument aufgeführte Person vorsieht. „Internationale Beförderung” bedeutet (außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens) die Beförderung, bei der laut Beförderungsvertrag der Abflugort und der Bestimmungsort bzw. der vereinbarte Zwischenlandeort in zwei oder mehr Ländern liegen. In diesen Begriffsbestimmungen bedeutet „Land” dasselbe wie „Staat” und schließt jedes Territorium gemäß seiner Souveränität, seiner Schutzhoheit, seines Mandats, seiner Vertretungsmacht oder seiner Treuhänderstellung mit ein. „Itinerary/Receipt” (Reiseroute und Quittung) bezeichnet das Dokument oder die Dokumente, die einen Teil des elektronischen Flugscheins bilden und Fluginformationen wie die Reiseroute, Flugscheindetails und einige Hinweise zu den Beförderungsbedingungen usw. enthalten. „JAL” bedeutet Japan Airlines Co., Ltd. „JAL Vorschriften” sind die Bestimmungen und Vorschriften von JAL - mit Ausnahme dieser Beförderungsbedingungen - für die internationale Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck, einschließlich aber nicht ausschließlich der Listen mit Tarifen, Preisen und Gebühren von JAL. „Kind” ist eine Person, die mindestens zwei Jahre alt ist, den 12. Geburtstag aber zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch nicht erreicht hat (child). „Kleinkind” ist eine Person, die bei Reiseantritt den zweiten Geburtstag noch nicht erreicht hat (infant). „Luftfrachtführer” ist jeder Luftfrachtführer, der einen Flugschein für den Fluggast ausstellt und jeder Luftfrachtführer, der den Fluggast und/oder sein/ihr Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert oder der andere Leistungen im Zusammenhang mit dieser Beförderung erbringt (carrier). „SZR” sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Währungsfonds. Im Falle eines Rechtsstreits erfolgt die Umrechung eines SZR-Betrages in die Landeswährung zu dem SZR-Kurs, der am Tage der letzten Gerichtsverhandlung für die Umrechnung der Währung gilt, ansonsten zu dem SZR-Kurs, der an dem Tage gilt, an dem der Schaden endgültig definiert oder der Wert des Gepäcks festgestellt wird. „Tage” sind Kalendertage, d.h. alle sieben Tage der Woche; beim Versand von Mitteilungen wird der Tag der Absendung der Mitteilung nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins wird der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet. „Übertragungsvermerk” ist die schriftliche Genehmigung eines Luftfrachtführers zum Transfer eines Flugscheins oder eines sonstigen Gutscheins (MCO) oder eines Coupons an einen anderen Luftfrachtführer. Eine solche Genehmigung wird normalerweise per Stempel in einem entsprechenden Feld auf dem betreffendenen Coupon vermerkt, kann aber auch mit Hilfe eines Dokuments, Telegramms oder einem sonstigen Kommunikationsmittel erfolgen (endorsement). „Validierung / Gültigkeitsbestätigung” ist das Abstempeln des Flugscheins und belegt die ordnungsgemäße Ausstellung durch den Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten oder, im Falle eines elektronischen Flugscheins, die Erfassung aller elektronischen Flugcoupons in der Datenbank von JAL (validate). „Vereinbarte Zwischenlandeorte” sind solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Flugschein und/oder jedem damit in Verbindung ausgestellten Anschlussflugschein oder im Flugplan des Luftfrachtführers als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind (agreed stopping places). |
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