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12.
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Flugpläne, Verzögerungen und Flugstreichungen
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(A)
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Flugpläne
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JAL unternimmt alle Anstrengungen, um den Fluggast und sein/ihr Gepäck unter Wahrnehmung der angemessenen Sorgfaltspflicht zu befördern und die veröffentlichten, zum Zeitpunkt der Reise gültigen Flugpläne einzuhalten. Die in den Flugplänen oder anderswo veröffentlichten Flugzeiten sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages. JAL kann Flugzeiten ohne vorherige Benachrichtigung ändern und übernimmt keine Verantwortung für Unannehmlichkeiten, die dem Fluggast und/oder seinem/ihrem Gepäck hinsichtlich Anschlussverbindungen mit anderen Flügen aufgrund der Änderung der Flugzeit entstehen. |
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(B)
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Flugstreichungen
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(1)
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JAL kann hinsichtlich der von JAL zugesagten Beförderung ohne Vorankündigung eine Änderung des Luftfrachtführers oder des Flugzeugs vornehmen. |
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(2)
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JAL kann ohne Vorankündigung jeden Flug streichen, abbrechen, umleiten, verschieben oder verzögern, ebenso wie das Recht auf eine Reservierung oder das Recht auf Beförderung im Anschluss daran; JAL entscheidet, ob ein Abflug oder eine Landung erfolgt und ist gemäß diesen Beförderungsbedingungen sowie den JAL Vorschriften nur zu einer Erstattung der Tarife und Gebühren bezüglich des nicht genutzten Teils des Flugscheins in folgenden Fällen verpflichtet. |
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(a)
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Falls Ursachen vorliegen, auf die JAL keinen Einfluss hat (einschließlich aber nicht ausschließlich höhere Gewalt, z.B. meteorologische Gegebenheiten, höhere Gewalt, Streiks, Aufstände, innere Unruhen, Embargos, Kriege, Kampfhandlungen, Aufruhr oder instabile internationale Beziehungen), unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorliegen, angedroht oder angekündigt sind, oder aufgrund von Verzögerungen, Forderungen, Gegebenheiten, Umständen oder Erfordernissen, welche direkt oder indirekt mit solchen Ursachen in Verbindung stehen, |
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(b)
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Falls unvorhergesehene, nicht zu erwartende oder unvoraussagbare Ursachen vorliegen; |
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(c)
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Falls das geltende Gesetz es verlangt, oder |
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(d)
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Falls bei JAL oder anderen Luftfrachtführern nicht genügend Personal, Treibstoff oder Anlagen zur Verfügung stehen oder Arbeitsprobleme auftreten. |
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(3)
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Falls ein Fluggast ungeachtet der Aufforderung durch JAL sich weigert, den von JAL geforderten Flugtarif oder die geforderten oder veranschlagten Gebühren für sein/ihr Gepäck ganz oder teilweise zu begleichen, annulliert JAL die Beförderung oder das Recht auf jegliche Beförderung des Fluggastes und/oder seines Gepäcks hiernach und ist zu keiner Haftung verpflichtet, sondern - laut diesen Beförderungsbedingungen und den JAL Vorschriften - nur zur Erstattung des ungenutzten Teils des Flugscheins, für den der Fluggast die anwendbaren Tarife und Gebühren vollständig bezahlt hat. |
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